Informationen
Lärmaktionsplan
Grundsteuer 2025
– keine Zahlung ohne neuen Bescheid – Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid
Aufgrund der ab 01. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Die Gemeinde Remse informiert, dass die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide möglicherweise zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre waren. Sie wurden in diesem Fall dazu aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundsteuer zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 1. Januar 2025 zunächst. Sollten Sie dem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte. Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle (nach dem 1. Januar 2025) ein neuer Grundsteuerbescheid versandt.
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid (und/oder Gebührenbescheid) erlassen wurde.
3. Projektaufruf 2024 zur Umsetzung der LEADER-Entwicklungsstrategie in der Region "Schönburger Land"
Stellungnahme zum Raumordnungsplan Wind
Windkraftanlagen
Vielleicht haben Sie auch eins der anonymen Flugblätter rund um geplante Windkraftanlagen in Remse in Ihrem Briefkasten gefunden? In der Gemeindeverwaltung haben wir dazu in den letzten Tagen viele Anfragen bekommen.
Welche Fakten liegen tatsächlich vor?
Fakt ist, dass die Bundesregierung das Ziel gesetzt hat, 2% der Gesamtfläche Deutschlands für die potenzielle Nutzung für Windenergie auszuweisen. Hierfür müssen die Regionen bis Ende 2027 einen Raumordnungsplan vorlegen. Dieser Raumordnungsplan Wind (ROPW) wird aktuell vom Planungsverband Region Chemnitz, zu welchem die Gemeinde Remse zählt, aufgestellt. Neben dem Anstreben des 2%-Ziels wird mit dem Plan auch die Regulierung der zur Verfügung stehenden Flächen erreicht, da hier potenzielle Fläche dargelegt und andere ausgeschlossen werden. Sollte also kein Raumordnungsplan für unsere Region aufgestellt werden können, würde die Möglichkeit bestehen, dass zukünftig noch deutlich mehr Fläche für Windenergieanlagen genutzt werden.
Der Planungsverband hat in einem ersten Schritt mögliche Suchräume ausgewiesen, welche die Grundkriterien erfüllen. Für unser Gemeindegebiet ergeben sich daraus zwei kleine Potenzialgebiete: zum einen nördlich von Kleinchursdorf in Richtung Waldenburg und zum anderen nördlich von Weidensdorf im Bereich des Klosterholz. Den derzeitigen Planungsstand kann jeder online unter www.pv-rc.de öffentlich einsehen. Bis 5. April bietet die aktuelle Beteiligungsrunde die Chance, Hinweise zu geben und Einwände zu machen (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/pv-rc/beteiligung/themen/1038533).
Bereits vor Fertigstellung des Raumordnungsplanes 2027 könnten in Remse erste Windenergieanlage auf diesen Gebieten entstehen. Ähnliche Projekte gibt es bereits in unserer Region beispielsweise in Niederlungwitz. Um einen möglichst aktuellen Sachstand für unsere Gemeinde zu bekommen, habe ich mit möglichen zukünftigen Investoren gesprochen. Bestätigt hat sich, dass die Potenzialgebiete Interesse geweckt haben. Bestätigt wurde außerdem, dass zum heutigen Stand nur Anlagen mit einem Siedlungsabstand über 1.000m in Betracht gezogen werden. Derzeit gibt es weiterhin keinen Investor, der bereits Planungen mit genauen Standorten, Anzahl und Größen vorliegen hat. Damit ist auch noch vollkommen offen, welcher Investor am Ende tatsächlich bauen würde und zu welchem Zeitpunkt.
Dieses Thema betrifft am Ende alle Kommunen gleichermaßen. Die Einflussmöglichkeiten der Gemeinden sind jedoch sehr gering. Wir als Gemeinde Remse haben für Anlagen mit einem Siedlungsabstand über 1.000m, deren Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach §10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beantragt wird, keinen Einfluss. Das Genehmigungsverfahren liegt beim Landkreis Zwickau als zuständige Behörde. Aber auch hier gilt: Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, ist die Genehmigung zu erteilen. Es besteht in diesem Fall also ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Als Bürgermeister der Gemeinde Remse werde ich weiterhin an dem Thema dran bleiben und an den Stellen, an denen wir uns beteiligen können, unsere Interessen einbringen. Ich bitte Sie um Verständnis, dass die Rechtslage auch für uns an dieser Stelle schwierig ist. Wir informieren Sie, sobald es weitere greifbare Informationen gibt.